- die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen
- арт.
общ. (j-m) лишить (кого-л.) гражданских прав (по суду)
Универсальный немецко-русский словарь. Академик.ру. 2011.
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aberkennen — absprechen * * * ab|er|ken|nen [ ap|ɛɐ̯kɛnən], erkannte ab, aberkannt <tr.; hat: durch einen [Gerichts]beschluss absprechen: jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen. Syn.: ↑ entziehen, ↑ sperren, ↑ verweigern, ↑ wegnehmen. * * *… … Universal-Lexikon
Ehrenrechte — E̲h·ren·rech·te die; Pl; meist in bürgerliche Ehrenrechte Kollekt; bestimmte Rechte, die jeder Staatsbürger hat, wie z.B. das Recht, wählen zu dürfen, oder das Recht, eine öffentliche Funktion auszuüben <jemandem die bürgerlichen Ehrenrechte… … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
absprechen — übereinkommen; aushandeln; ausschnapsen (österr.); abmachen; ausverhandeln; akkordieren; vereinbaren; aberkennen * * * ab|spre|chen [ apʃprɛçn̩], spricht ab, sprach ab, abgesprochen <tr.; hat: 1. sich über etwas einigen und ge … Universal-Lexikon
Aberkennung — Entziehung; Entzug * * * Ạb|er|ken|nung 〈f. 20〉 das Aberkennen * * * ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(bes. schweiz:) aberkennt, erkannte ab/(bes. schweiz.:) aberkannte, hat aberkannt>: (jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss]… … Universal-Lexikon
bürgerlich — bür|ger|lich [ bʏrgɐlɪç] <Adj.>: 1. den Staatsbürger betreffend, ihm zustehend: die bürgerlichen Rechte und Pflichten. 2. a) zum Stand der Bürger gehörig: aus bürgerlichem Hause stammen; seine Herkunft ist bürgerlich. Syn.: ↑ bourgeois… … Universal-Lexikon